§ 1 Name und Sitz der Wählergemeinschaft
1. Die Wählergemeinschaft nennt sich Unabhängiges Forum Rees, kurz UFR. Sie ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e. V.“ führen.
2. Sitz der Gemeinschaft ist Rees, Geschäftsadresse ist jeweils die des Vorsitzenden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Ziele, Gemeinnützigkeit
1. Die UFR ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Stadtvertretung und anderen politischen Gremien an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und zum Wohl der Einwohner der Stadt Rees tätig zu werden.
2. Die UFR übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen aus. Sie wird sich im Rahmen ihrer kommunalpolitischen Aktivitäten ein Programm geben, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.
3. Die UFR beteiligt sich an den Kommunalwahlen. Die von der Gemeinschaft nominierten und in den Stadtrat gewählten Vertreter üben ihr Amt unabhängig vom Einfluss überörtlicher Parteien aus.
4. Die UFR verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
5. Die UFR ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied der UFR kann jede natürliche Person ab 16 Jahren werden, die sich zu den Grundsätzen und Zielen der Gemeinschaft gemäß Satzung und Programm bekennt. Sie darf keiner anderen, kommunalpolitisch konkurrierenden Partei oder Wählergemeinschaft angehören.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzureichen. Bei Personen unter 18 Jahren ist der Antrag zusätzlich vom gesetzlichen Vertreter zur Einwilligung zu unterschreiben.
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und bestätigt den Beginn der Mitgliedschaft schriftlich. Will der Vorstand dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
4. Förderndes Mitglied kann werden, wer die UFR bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Ziele ideell oder materiell unterstützt. Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Unter § 3, Absatz 1, findet der Satz 2 für die fördernden Mitglieder keine Anwendung.
5. Mitglieder, die dem Verein neu beitreten, können sich zu einer außerordentlichen Probemitgliedschaft entscheiden. Die Dauer der Probezeit beträgt 12 Monate. Sie endet mit der Ernennung zum ordentlichen Mitglied oder läuft aus. Über die Ernennung beschließt der Vorstand.
6. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der UFR sein oder werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Ausschluss.
2. Ein Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gegenüber dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich erklärt werden. Bei Personen unter 18 Jahren ist der Austritt auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Mit Entgegennahme der Erklärung ist der Austritt vollzogen.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn:
a) das Mitglied einer anderen Gemeinschaft angehört, deren Tätigkeit sich nicht mit den Zielen der UFR in Einklang bringen lässt;
b) es das Ansehen der UFR in einer Weise schädigt z.B. durch undemokratisches und/oder diskriminierendes Verhalten, dass die Mitgliedschaft nicht länger zumutbar ist;
c) ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für den Ausschluss gegeben ist; das Mitglied einer anderen politischen Partei angehört.
4. Ein Mitglied wird durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es trotz zweifacher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ein Jahr im Rückstand ist.
5. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind Ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren sind zudem die gesetzlichen Vertreter vor einem Ausschluss anzuhören.
6. Dem Mitglied steht in besonderen Fällen ein Sonderkündigungsrecht zu.
7. Eine Probemitgliedschaft endet mit Ablauf von 12 Monaten.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied kann an der Mitgliederversammlung mit gleichem Stimm- und Wahlrecht teilnehmen.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, sich selbst oder andere Kandidaten für die Wahlen zum Stadtrat zu benennen.
3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung werden Beiträge von den Mitgliedern erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind regelmäßig zu leisten.
4. Alle Mitglieder haben die Möglichkeit sich in kommunalpolitische Themen einzubringen und dabei die UFR tatkräftig zu unterstützen.
5. Adressänderungen durch Wohnungswechsel oder sonstige für kommunalpolitische Themen wichtige Informationen sind dem Vorstand mitzuteilen.
6. Außerordentliche Probemitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
7. Über Interna ist Verschwiegenheit zu wahren.
§ 6 Ordnungsmaßnahmen
1. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der UFR oder fügt es damit Schaden zu, kann der Vorstand über Ordnungsmaßnahmen entscheiden.
2. In Fällen besonderer Dringlichkeit oder schwerwiegender Bedeutung kann der Vorstand durch einen mit Zeitdrittelmehrheit gefassten Beschluss Eilmaßnahmen (z.B. sofortiger Ausschluss) anordnen.
3. Ein Mitglied kann nur dann aus der UFR ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze und Ordnung der UFR verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
4. Ein rechtskräftiges ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit Einwilligung der Mitgliederversammlung wieder Mitglied werden.
§ 7 Beiträge
1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag gilt für:
a) jedes weitere Familienmitglied eines Mitgliedes,
b) Jugendliche unter 18 Jahren.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist per Einzugsermächtigung jährlich zu Beginn des Kalenderjahres, auch halbjährlich zu Beginn des Halbjahres, oder quartalsmäßig zu Beginn des Quartals zu zahlen.
4. Ausnahmen von der Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Zahlungsform kann der Vorstand in begründeten Fällen beschließen.
5. Eine Rückwirkende Erhöhung der Mitgliedsbeiträge nach § 9 Nr. 1b ist ausgeschlossen.
6. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
7. Von Probemitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
8. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
9. Es soll im Grundsatz eine beitragsfreie Mitgliedschaft angestrebt werden. Finanziert werden soll diese vorrangig aus Spenden.
10. Über eine Einführung von Mitgliedsbeiträgen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung fest.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Arbeitsgruppen mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 9 Vorstand der Gemeinschaft
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Teilnahme an Kommunalwahlen,
d) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
e) die Aufnahme neuer Mitglieder.
2. Der Vorstand besteht mindestens aus dem:
a) Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Schatzmeister
3. Der Vorstand kann durch Mitgliederbeschluss um weitere Funktionen ergänzt werden.
4. Die Gemeinschaft wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Das Mitglied muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Die Wahl, Wiederwahl oder Abberufung wird geheim durchgeführt. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
7. Der Vorstand kann zu Sitzungen beratende Mitglieder einladen. Der Fraktionsvorsitzende oder ein von ihm benannter Vertreter nehmen an den Vorstandssitzungen beratend teil. Soweit von der Mitgliederversammlung Beiräte oder Arbeitsgruppen gebildet wurden nimmt deren Vorsitzender oder ein von ihm benanntes Mitglied an den Sitzungen beratend teil.
8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung für die Durchführung seiner Aufgaben geben.
9. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 2, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) Änderungen der Satzung,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Wahl eines Wahlleiters,
g) die Wahl und Abberufung der Kassenprüfer,
h) die Wahl der Kandidaten für die Wahlbezirke und die Reserveliste der Kommunalwahl,
i) die Wahl des Kandidaten zum Bürgermeister,
j) Verabschiedung der Programme für die grundsätzliche Tätigkeit der Gemeinschaft und zu den jeweiligen Kommunalwahlen,
k) Bildung von Beiräten oder Arbeitsgruppen, Festsetzung deren Mitgliederzahlen und Wahl deren Mitglieder,
l) die Festsetzung der Höhe der Fraktionsspende-/Fraktionsabgabe an den Verein,
m) die Wahl über die Empfehlung den Fraktionsvorsitz neu zu besetzen,
n) Auflösung der Gemeinschaft.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Steht auf der Tagesordnung eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der Gemeinschaft beträgt die Frist zur Einberufung vier Wochen.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Vorschlag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung der Gemeinschaft oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand hat.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener oder geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
8. Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, haben aber kein Stimmrecht.
9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 11 Kassenprüfung
1. Der Kassenprüfung des Vereins obliegt die Pflicht, durch Prüfung auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu ermitteln ob Vereinsmittel satzungsgemäß verwendet wurden.
2. Die beiden Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig.
3. Die Kassenprüfer haben ungeachtet des Rechts zu unvermuteten Prüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ihrer Prüfung ist in einem Prüfbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 12 Auflösung der Gemeinschaft
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Wird die Gemeinschaft aufgelöst, fällt das vorhandene Vermögen in gleichen Teilen allen vorhandenen Kindergärten der Stadt Rees zu.
§ 13 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung der Wählergemeinschaft ist nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung möglich; für den Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 30.06.2024 einstimmig beschlossen und tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Rees, den 30. 06. 2024
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